| Prozess |
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Am
3. Juli 1996 stand das Pferdle vor Gericht.Mündliche Verhandlung beim Amtsgericht in Freiburg, der Streitwert beträgt DM 10.000,-, Vertreten wird das Pferdle durch Dr. Matthias Schwarz. Die Erbengemeinschaft um Elsa Gürtner (Witwe des Bildhauers) wollte Auskunft über die erzielten Verkaufsumsätze haben. Es galt die Frage zu klären, ob man für kommerzielle Zwecke Fotos vom Holbein-Pferd machen darf. Dann am 10. Juli 1996 folgte der Gerichtsbeschluß: die Klage der Erbengemeinschaft wurde abgewiesen. Begründung: Da sich die Skulptur im im öffentlichen Raum befindet, dürfen gemäß §59 UrhG. Lichtbilder angefertigt werden, auch für gewerbliche Zwecke. Einschränkung: die Skulptur darf in Ihrem Erscheinungsbild nicht verändert werden. Dies ist, seitens des Photographen, nicht geschehen. Die Photos spiegeln nur den Istzustand wieder. Die Erbengemeinschaft, vertreten durch Rechtsanwalt Götz von Ohlenhusen, ging in die Berufung, welche am 18 Januar 1997 in Mannheim stattfand. 14. Februar 1997 dann die Urteilsverkündung: Der Beklagte ist zur Offenlegung verurteilt worden. Umsatz in Stück war ca. 30.000 Postkarten und 1.200 Kalender, that's all! Danach schwieg auch die Klägerin. :) |
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